Auszug aus dem KGVG des Kanton Freiburgs bezüglich der Kaminreinigung:

4.3.2 Kaminreinigung
Art. 51 Obligatorische Kontrolle und Kaminreinigung
1 Die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen ist im gesamten Kanton obligatorisch.
2 Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen ausgeführt
Art. 52 Organisation der Kaminreinigung
1Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die Häufigkeit und die Tarife werden in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt.

Fragen zur Aufgabe des Kaminfegermeisters, der Frequenz der Interventionen und der Fakturation werden im Reglements über die Prävention der Kantonalen Gebäudeversicherung geklärt.

Das Reglement über den Kaminfegertarif setzt die Preise im ganzen Kanton fest. 

Bei Fragen stehen wir gerne zu Verfügung.​​​​​​​